Vollständigkeitserklärung
Erstellung des Jahresabschlusses

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Erstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr / die Zeit

Ihnen als mit der Erstellung des o.a. Jahresabschlusses beauftragtem Wirtschaftsprüfer erkläre ich / erklären wir folgendes für das Unternehmen als deren:

A. Aufklärungen und Nachweise

Diese Personen sind von mir / uns angewiesen worden, Ihnen alle erforderlichen und alle gewünschten Aufklärungen und Nachweise richtig und vollständig zu geben.

B. Bücher und Schriften sowie rechnungslegungsbezogenes internes Kontrollsystem

1. Ich habe / Wir haben dafür Sorge getragen, dass Ihnen die Bücher und Schriften des Unternehmens, auch soweit diese IT-gestützt geführt werden, vollständig zur Verfügung gestellt worden sind. Zu den Schriften gehören insbesondere auch vertragliche Vereinbarungen mit fremden Rechenzentren, Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, die zum Verständnis der Buchführungerforderlich sind.

2. In den vorgelegten Büchern sind alle Geschäftsvorfälle erfasst, die für den oben genannten Zeitraum buchungspflichtig geworden sind (§ 239 Abs. 2 HGB). Wesentliche Änderungen des Buchführungssystems einschließlich des rechnungslegungsbezogenen IT-Systems habe ich / haben wir Ihnen mitgeteilt.

3. Die Buchführung erfolgte

4. Ich habe / Wir haben sichergestellt, dass im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen auch die nicht ausgedruckten Daten jederzeit verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können, und zwar die Buchungen in kontenmäßiger Ordnung (§ 239 Abs. 4, § 257 HGB).

5. Ein rechnungslegungsbezogenes internes Kontrollsystem ist eingerichtet, wie es in meiner / unserer Verantwortung liegt, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen Unrichtigkeiten und Verstößen ist.

Störungen oder wesentliche Mängel des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems

Störungen oder wesentliche Mängel des rechnungslegungsbezogenen

C. Jahresabschluss

1. Unter Berücksichtigung der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze sind in dem von Ihnen erstellten Jahresabschluss alle bilanzierungspflichtigen Vermögensgegenstände, Schulden (Verpflichtungen,Wagnisse etc.), Rechnungsabgrenzungen und Sonderposten berücksichtigt, sämtliche Aufwendungen und Erträge enthalten sowie alle erforderlichen Angaben gemacht (§ 246 Abs. 1 HGB).

2. Die Ihnen für die Bestimmung von geschätzten Werten einschließlich beizulegender Zeitwertemitgeteilten, von mir / uns getroffenen bedeutenden Annahmen sind vertretbar und spiegeln meine /unsere Absicht sowie die Möglichkeit, entsprechende Handlungen durchzuführen, angemessen wider.

3. Für die Rechnungslegung relevante Ereignisse nach dem Abschlussstichtag (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)
4. Besondere Umstände, die der Fortführung des Unternehmens oder der Vermittlung eines dentatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs.2 HGB) entgegenstehen könnten,
5. Eine Übersicht über
ist Ihnen ausgehändigt worden.

Gemäß Artikel 43 Abs. 1 Nr. 7 b der Bilanzrichtlinie i.d.F. der Änderungsrichtlinie ist der Begriff „nahe stehende Unternehmen und Personen" i.S.d. gemäß der IAS-Verordnung übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards zu verstehen, d. h. gegenwärtig i.S.v. IAS 24 in der jeweils in der EU anzuwendenden Fassung; vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des BilMoG, BT-Drs. 16/10067, S. 72.

6. Ich habe / Wir haben Ihnen alle mir / uns bekannten Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen mitgeteilt.

7. Nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene wesentliche Geschäfte mit nahe stehendenUnternehmen und Personen, einschließlich der Angaben zur Art der Beziehung, zum Wert der Geschäftesowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind (vgl. § 285 Nr. 21 HGB),
8. Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- undScheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellungvon Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten (vgl. § 251, § 268 Abs. 7 HGB)
9. Verträge zugunsten Dritter (z.B. Patronatserklärungen), die nicht aus den Büchern und Aufzeichnungen ersichtlich sind,
10. Rückgabeverpflichtungen für in der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände sowie Rücknahmeverpflichtungen für nicht in der Bilanz auszuweisende Vermögensgegenstände (vgl. § 340b HGB)
11. Derivative Finanzinstrumente (z.B. fremdwährungs-, zins-, wertpapier- und indexbezogeneOptionsgeschäfte und Terminkontrakte, Warentermingeschäfte, Futures, Swaps, Forward RateAgreements und Forward Deposits; vgl. § 285 Nr. 19 HGB), auch im Rahmen strukturierter Finanzinstrumente,
12. Ökonomische Sicherungsbeziehungen, die als Bewertungseinheiten nach § 254 HGB bilanziell abgebildet werden dürfen,
13. Nicht in der Bilanz enthaltene Geschäfte, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind oder werden können (z.B. Factoring, unechte Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Forderungsverbriefungen über Zweckgesellschaften, Verpfändung von Aktiva, Operating Lease-Verträge sowie Auslagerung von betrieblichen Funktionen; vgl. § 285 Nr. 3 HGB),

14. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen der unter Ziff. 13 fallenden Geschäfte,soweit die Risiken und Vorteile wesentlich sind und die Offenlegung für die Beurteilung der Finanzlage des Unternehmens erforderlich ist, sind Ihnen vollständig schriftlich mitgeteilt worden oder unter Abschnitt E.bzw. in der Anlage ____ aufgeführt.

15. Verträge, soweit nicht bereits nach Ziff. 13 erwähnt, die wegen ihres Gegenstands, ihrer Dauer, möglicher Vertragsstrafen oder aus anderen Gründen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens von Bedeutung sind oder Bedeutung erlangen können (z.B. Verträge mit Lieferanten, Abnehmern und verbundenen Unternehmen sowie Arbeitsgemeinschafts-, Versorgungs-, Options-, Ausbietungs-, Leasing- und Treuhandverträge und Verträge über Verpflichtungen, die aus dem Gewinn oder Umsatz zu erfüllen sind),

16. Die finanziellen Verpflichtungen aus den unter Ziff. 15 genannten Verträgen sowie sonstige, wesentliche finanzielle Verpflichtungen (z.B. aus Großreparaturen) - soweit sie nicht nach § 251, § 268 Abs. 7 oder §285 Nr. 3 HGB anzugeben sind - (vgl. § 285 Nr. 3a HGB) sind Ihnen vollständig schriftlich mitgeteilt oder unter Abschnitt E. bzw. in der Anlage ____ aufgeführt.

17. Rechtsstreitigkeiten und sonstige Auseinandersetzungen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens von Bedeutung sind,
18. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind,
19. Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, die Bedeutung für den Inhalt des Jahresabschlusses oder auf die Darstellung des sich nach§ 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben können,

Nur von Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB und von Kapitalgesellschaften sowie im Falle von § 5 Abs. 2, 2a PublG verpflichtend zu beantworten:

20. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten (einschließlich Eventualverbindlichkeiten) gegenüberverbundenen Unternehmen bzw. gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
21. Besicherungen von Verbindlichkeiten (einschließlich Eventualverbindlichkeiten) durch Pfandrechte und ähnliche Rechte (§ 285 Nr. 1 Buchst. b) HGB)
22. Gewährte Vorschüsse, Kredite sowie eingegangene Haftungsverhältnisse für Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung (§ 285 Nr. 9Buchst. c) HGB),

D. Weitere Angaben für bestimmte Unternehmen

Nur von Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB und von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beantworten:

1. Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (§ 264c Abs. 1 HGB, § 42 Abs. 3 GmbHG)

Nur von nicht börsennotierten Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) oder Europäischen Gesellschaften (SE) zu beantworten:

2. Mitteilungen von Aktionären nach § 20 AktG, die Angaben im Anhang (§ 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG) erforderlich machen,

Nur von börsennotierten Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) oder Europäischen Gesellschaften (SE) zu beantworten:

3. Anteilsbesitz an großen Kapitalgesellschaften, der 5 % der Stimmrechte überschreitet,
4. Mitteilungen von Aktionären nach § 21 WpHG, die Angaben im Anhang (§ 160 Abs. 1 Nr. 8 AktG) erforderlich machen,
5. Mitgliedschaften von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans in Aufsichtsräten oder anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (§ 285 Nr. 10 HGB)
6. Mitgliedschaften von Aufsichtsratsmitgliedern in Aufsichtsräten oder anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (§ 285 Nr. 10 HGB)

E. Zusätze und Bemerkungen

Zusätzliche Module
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